27 Qs 12/16•Landgericht Bonn, 2016-03-30, 27 Qs 12/16
Landgericht Bonn, 2016-03-30, 27 Qs 12/16
27 Qs 12/16Kantonsgericht30.03.2016
Regest
Selbstständige, nicht formell verbundene oder als solches getrennte Bußgeldverfahren führen zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen i.S.d. § 15 RVG, unabhängig davon, ob sie in einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt hat deshalb bei einer derartigen Durchführung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen. Sofern es im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Behörde freisteht, mehrere prozessuale Taten in einem Bescheid zu bündeln oder mehrere, jeweils einzeln kostenpflichtige Bescheide zu erlassen, ist diese Entscheidung auch im Bereich der Kostenerstattung nachzuvollziehen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 27 Qs 12/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-30
Aktenzeichen: 27 Qs 12/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0330.27QS12.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts
Normen: § 15 Abs. 2 RVG
Leitsätze
Selbstständige, nicht formell verbundene oder als solches getrennte Bußgeldverfahren führen zu mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren Rechtsfällen i.S.d. § 15 RVG, unabhängig davon, ob sie in einem Aktenband geführt werden. Der Rechtsanwalt hat deshalb bei einer derartigen Durchführung für jedes dieser Verfahren Anspruch auf gesonderte Gebühren und Auslagen.
Sofern es im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Behörde freisteht, mehrere prozessuale Taten in einem Bescheid zu bündeln oder mehrere, jeweils einzeln kostenpflichtige Bescheide zu erlassen, ist diese Entscheidung auch im Bereich der Kostenerstattung nachzuvollziehen.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.12.2015 wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO in Bezug auf die Beauftragung seines Verteidigers zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.713,60 € festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt.
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