39 T 405/15•Landgericht Bonn, 2016-05-24, 39 T 405/15
Landgericht Bonn, 2016-05-24, 39 T 405/15
39 T 405/15Kantonsgericht24.05.2016
Regest
§ 329 Abs. 2 HGB findet keine analoge Anwendung auf Fälle, in denen eine Erleichterung irrtümlich und versehentlich nicht in Anspruch genommen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 39 T 405/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-24
Aktenzeichen: 39 T 405/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0524.39T405.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 335 HGB; § 329 Abs. 2 HGB; § 267a HGB
Leitsätze
§ 329 Abs. 2 HGB findet keine analoge Anwendung auf Fälle, in denen eine Erleichterung irrtümlich und versehentlich nicht in Anspruch genommen worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde wird die unter dem 30.06.2015 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der selben Entscheidung aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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