Landgericht Bonn, 2016-05-24, 39 T 405/15

39 T 405/15Kantonsgericht24.05.2016

Regest

§ 329 Abs. 2 HGB findet keine analoge Anwendung auf Fälle, in denen eine Erleichterung irrtümlich und versehentlich nicht in Anspruch genommen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 39 T 405/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-24

Aktenzeichen: 39 T 405/15

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0524.39T405.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: § 335 HGB; § 329 Abs. 2 HGB; § 267a HGB

Leitsätze

§ 329 Abs. 2 HGB findet keine analoge Anwendung auf Fälle, in denen eine Erleichterung irrtümlich und versehentlich nicht in Anspruch genommen worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde wird die unter dem 30.06.2015 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der selben Entscheidung aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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