1 O 216/14•Landgericht Bonn, 2016-10-19, 1 O 216/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 1 O 216/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-19
Aktenzeichen: 1 O 216/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1019.1O216.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: GG Art. 25, 14; GVG § 20; EuGVVO Art. 5.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 14,28 %, der Kläger zu 2) 1,45 %, der Kläger zu 3) 1,08 %, der Kläger zu 4) 20,55 %, die Klägerin zu 5) 0,85 %, der Kläger zu 6) 0,31 %, der Kläger zu 7) 1,60 %, der Kläger zu 8) 28,30 %, der Kläger zu 9) 2,87 %, die Klägerin zu 10) 0,32 %, die Klägerin zu 11) 1,45 %, der Kläger zu 12) 26,39 % und der Kläger zu 13) 0,55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kläger zu 1), 4), 8) und 12) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern zu 2), 3), 5), 6), 7), 9), 10), 11) und 13) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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