36 T 435/16•Landgericht Bonn, 2017-01-30, 36 T 435/16
Landgericht Bonn, 2017-01-30, 36 T 435/16
36 T 435/16Kantonsgericht30.01.2017
Regest
Zur Zurechnung des Verschuldens dritter.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 36 T 435/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-30
Aktenzeichen: 36 T 435/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0130.36T435.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen
Normen: § 335 HGB
Leitsätze
Zur Zurechnung des Verschuldens dritter.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 17.08.2016 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 03.08.2016 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten
aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 335 Abs. 5 HGB wegen Versäumnis der Nachfrist seit dem 01.03.2016 gewährt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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