1 O 251/16•Landgericht Bonn, 2017-02-17, 1 O 251/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 1 O 251/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-17
Aktenzeichen: 1 O 251/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0217.1O251.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB § 249 Abs. 1 und Abs. 2
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.601,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 124,31 € seit dem 16.01.2015,
aus 418,74 € seit dem16.01.2015,
aus 804,85 € seit dem 30.01.2015,
aus 285,31 € seit dem 13.02.2015,
aus 479,54 € seit dem 29.05.2015,
aus 244,16 € seit dem 15.07.2015,
aus 83,67 € seit dem 10.09.2015,
aus 155,98 € seit dem 24.09.2015,
aus 331,75 € seit dem 06.01.2016,
aus 849,00 € seit dem 06.02.2016,
aus 254,51 € seit dem 08.07.2016,
aus 123,63 € seit dem 01.07.2016
und aus 2.446,51 € seit dem 29.07.2016
sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.145,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2016 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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