29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14•Landgericht Bonn, 2017-03-01, 29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14
Landgericht Bonn, 2017-03-01, 29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14
29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14Kantonsgericht01.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-01
Aktenzeichen: 29 KLs - 410 Js 511/10 - 1/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0301.29KLS410JS511.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer
Normen: § 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b), Abs. 3, § 283 Abs. 6 StGB,; § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO, 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Tenor
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- Der Angeklagte C ist schuldig der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung und der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr vier Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von dieser Freiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt.
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- Der Angeklagte Dr. L ist schuldig der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung und der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
elf Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von dieser Freiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt.
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- Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. b), Abs. 3, § 283 Abs. 6 StGB, § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO, 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB
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