2 O 169/15•Landgericht Bonn, 2017-03-03, 2 O 169/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 2 O 169/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-03
Aktenzeichen: 2 O 169/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0303.2O169.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.04.2013 – AZ.: 13-4357544-07-N – (Antragsgegner: Herr T2) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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