Landgericht Bonn, 2017-04-05, 10 O 384/16

10 O 384/16Kantonsgericht05.04.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 10 O 384/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-05

Aktenzeichen: 10 O 384/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0405.10O384.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

  1. Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen das mit Beschluss der Kammer vom 11.10.2016 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR festgesetzt.

  2. Der weitergehende Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner zu 10%, der Gläubigerin zu 90% auferlegt.

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