28 KLs-930 Js 387/16-10/16•Landgericht Bonn, 2017-05-03, 28 KLs-930 Js 387/16-10/16
Landgericht Bonn, 2017-05-03, 28 KLs-930 Js 387/16-10/16
28 KLs-930 Js 387/16-10/16Kantonsgericht03.05.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 28 KLs-930 Js 387/16-10/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 28 KLs-930 Js 387/16-10/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0503.28KLS930JS387.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn als Jugendschwurgericht
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts C3 vom 24.11.2015 – ### Ds ###/## – eine Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verhängt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse soweit der Angeklagte freigesprochen wird. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Dem Angeklagten wird Entschädigung für die über die Einheitsjugendstrafe hinausgehende Dauer der Untersuchungshaft gewährt.
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 JGG
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