Landgericht Bonn, 2017-08-07, 17 O 304/16

17 O 304/16Kantonsgericht07.08.2017

Regest

Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen besteht in richtlinienkonformer Auslegung des § 312 d Abs. 6 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nach Widerruf aus dem Rückgewährschuldverhältnis kein Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber auf Herausgabe der durch den Darlehensgeber gezogenen Nutzungen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 17 O 304/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-07

Aktenzeichen: 17 O 304/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0807.17O304.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: BGB § 312d Abs. 6; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 357 Abs. 1; BGB § 346; EGRL 65/2002 A

Leitsätze

Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen besteht in richtlinienkonformer Auslegung des § 312 d Abs. 6 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nach Widerruf aus dem Rückgewährschuldverhältnis kein Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber auf Herausgabe der durch den Darlehensgeber gezogenen Nutzungen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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