17 O 304/16•Landgericht Bonn, 2017-08-07, 17 O 304/16
Landgericht Bonn, 2017-08-07, 17 O 304/16
17 O 304/16Kantonsgericht07.08.2017
Regest
Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen besteht in richtlinienkonformer Auslegung des § 312 d Abs. 6 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nach Widerruf aus dem Rückgewährschuldverhältnis kein Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber auf Herausgabe der durch den Darlehensgeber gezogenen Nutzungen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 17 O 304/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-07
Aktenzeichen: 17 O 304/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0807.17O304.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB § 312d Abs. 6; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 357 Abs. 1; BGB § 346; EGRL 65/2002 A
Leitsätze
Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen besteht in richtlinienkonformer Auslegung des § 312 d Abs. 6 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nach Widerruf aus dem Rückgewährschuldverhältnis kein Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber auf Herausgabe der durch den Darlehensgeber gezogenen Nutzungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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