Landgericht Bonn, 2017-08-31, 4 T 309/17

4 T 309/17Kantonsgericht31.08.2017

Regest

Die Einholung von Drittauskünften i.S.d. § 802 l Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfordert nicht, dass ihre Wertgrenze überschritten wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 4 T 309/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-31

Aktenzeichen: 4 T 309/17

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0831.4T309.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 74 a SGB 10; § 802 l Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Die Einholung von Drittauskünften i.S.d. § 802 l Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfordert nicht, dass ihre Wertgrenze überschritten wird.

Tenor

    1. Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 03.08.2017 wird aufgehoben.
    1. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 20.06.2017 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, diese seien unterhalb einer Wertgrenze von 500 Euro nicht möglich.

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