4 T 309/17•Landgericht Bonn, 2017-08-31, 4 T 309/17
Landgericht Bonn, 2017-08-31, 4 T 309/17
4 T 309/17Kantonsgericht31.08.2017
Regest
Die Einholung von Drittauskünften i.S.d. § 802 l Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfordert nicht, dass ihre Wertgrenze überschritten wird.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 309/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-31
Aktenzeichen: 4 T 309/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0831.4T309.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 74 a SGB 10; § 802 l Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Die Einholung von Drittauskünften i.S.d. § 802 l Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfordert nicht, dass ihre Wertgrenze überschritten wird.
Tenor
-
- Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 03.08.2017 wird aufgehoben.
-
- Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 20.06.2017 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, diese seien unterhalb einer Wertgrenze von 500 Euro nicht möglich.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.