Landgericht Bonn, 2017-09-14, 19 O 76/16

19 O 76/16Kantonsgericht14.09.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 19 O 76/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-14

Aktenzeichen: 19 O 76/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0914.19O76.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 21.990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B $# 2,0l &&&, FIN: $$&$$$#$#&&###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 9.733,95 €.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des PKW B $# 2,0l &&&, FIN: $$&$$$#$#&&###### in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 1) zu 76 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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