Landgericht Bonn, 2017-09-19, 13 O 65/17

13 O 65/17Kantonsgericht19.09.2017

Regest

Gleicht der Beklagte nach dem Erlass des Mahnbescheids die vollständige angemahnte Forderung aus und stellt der Kläger gleichwohl einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, entspricht es nach der Klagerücknahme durch den Kläger im Einspruchsverfahren der Billigkeit, eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten vorzunehmen und dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des Mahnbescheids und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 13 O 65/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-19

Aktenzeichen: 13 O 65/17

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0919.13O65.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: §§ 269 Abs. 3, 699, 700 ZPO

Leitsätze

Gleicht der Beklagte nach dem Erlass des Mahnbescheids die vollständige angemahnte Forderung aus und stellt der Kläger gleichwohl einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, entspricht es nach der Klagerücknahme durch den Kläger im Einspruchsverfahren der Billigkeit, eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten vorzunehmen und dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des Mahnbescheids und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids aufzuerlegen.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80% und dem Beklagten zu 20% auferlegt.

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