4 T 347/17•Landgericht Bonn, 2017-10-16, 4 T 347/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 4 T 347/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-16
Aktenzeichen: 4 T 347/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1016.4T347.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
Normen: § 79 Abs. 1 Nr. 1 GVGA; § 114 Urh.G.
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Pfändung der beiden Kunstwerke für unzulässig erklärt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Gläubiger und Schuldner jeweils zur Hälfte. Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
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