50 KLs 220 Js 308/17 17/17•Landgericht Bonn, 2017-10-19, 50 KLs 220 Js 308/17 17/17
Landgericht Bonn, 2017-10-19, 50 KLs 220 Js 308/17 17/17
50 KLs 220 Js 308/17 17/17Kantonsgericht19.10.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 50 KLs 220 Js 308/17 17/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-19
Aktenzeichen: 50 KLs 220 Js 308/17 17/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1019.50KLS220JS308.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. große Strafkammer des Landgerichts
Normen: §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1,; 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 52 StGB
Tenor
Der Angeklagte ist der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammenfallenden Fällen schuldig. Er wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von
elf Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin und dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 52 StGB
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