Landgericht Bonn, 2017-11-03, 22 KLs-664 Js 449/16-18/17

22 KLs-664 Js 449/16-18/17Kantonsgericht03.11.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 22 KLs-664 Js 449/16-18/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-03

Aktenzeichen: 22 KLs-664 Js 449/16-18/17

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1103.22KLS664JS449.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Jugendkammer des Landgerichts

Tenor

Der Angeklagte B8 T9 ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 6 Fällen sowie des Diebstahls in 2 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 4 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

II.

Der Angeklagte B7 ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 9 Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 5 Fällen sowie des Diebstahls in 4 Fällen.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 6 Monaten

verurteilt

III.

Der Angeklagte B wird freigesprochen.

IV.

Folgende Beträge unterliegen der Einziehung von Wertersatz.

bzgl. B8 T9 ein Betrag von 6.471,05 €

bzgl. B7 ein Betrag von 41.720,- €

Davon in Höhe 4.040,- € als Gesamtschuldner.

VI.

Der Angeklagte B7 trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Angeklagte B8 T9 trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu 9/10. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des B fallen der Staatskasse zur Last.

VII.

Der Angeklagte B ist für die in dieser Sache vom 11.01.2017 bis 02.02.2017 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

angewendete Strafvorschriften: §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 StGB

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