1 O 281/17•Landgericht Bonn, 2017-12-29, 1 O 281/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 1 O 281/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-29
Aktenzeichen: 1 O 281/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1229.1O281.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 249 BGB; § 251 BGB; § 254 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.813,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 183,16 € seit dem 27.03.2015,
aus 679,46 € seit dem 31.03.2016,
aus 768,45 € seit dem 27.04.2016,
aus 291,37 € seit dem 05.05.2016,
aus 103,80 € seit dem 17.05.2016,
aus 382,68 € seit dem 22.06.2016,
aus 84,75 € seit dem 07.12.2016,
aus 280,01 € seit dem 16.12.2016,
aus 666,34 € seit dem 30.12.2016,
aus 116,09 € seit dem 16.02.2017,
aus 139,37 € seit dem 18.03.2017,
aus 1.079,45 € seit dem 22.06.2017
und aus 1.038,45 € seit dem 29.07.2017
sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.272,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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