Landgericht Bonn, 2018-02-06, 7 O 313/16

7 O 313/16Kantonsgericht06.02.2018

Regest

1. Zur Treuwidrigkeit des Einbehalts einer Gewährleistungsbürgschaft. 2. Die Interventionswirkung einer Streitverkündung tritt nur hinsichtlich der Streitgegenstände ein, bezüglich derer sich der Streitverkündungsschrift hinreichend konkret entnehmen lässt, dass sich die Streitverkündung auf diese erstrecken soll.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 7 O 313/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-06

Aktenzeichen: 7 O 313/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0206.7O313.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: BGB § 242, § 305 c Abs. 2, § 371, § 398

Leitsätze

  1. Zur Treuwidrigkeit des Einbehalts einer Gewährleistungsbürgschaft.

  2. Die Interventionswirkung einer Streitverkündung tritt nur hinsichtlich der Streitgegenstände ein, bezüglich derer sich der Streitverkündungsschrift hinreichend konkret entnehmen lässt, dass sich die Streitverkündung auf diese erstrecken soll.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Bürgschaftsurkunde der S AG Nr. ###/##/#####/#### ###### $ vom 01.11.2007 über 113.504 € herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Vermögensschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und künftig noch entstehen, dass die Beklagte die vorbezeichnete Bürgschaft in der Zeit vom 22.07.2014 bis zum 05.12.2017 nicht in einer Höhe von 112.704 € freigegeben hat und seit dem 06.12.2017 mit der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde in Verzug ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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