32 T 83/17•Landgericht Bonn, 2018-02-16, 32 T 83/17
Landgericht Bonn, 2018-02-16, 32 T 83/17
32 T 83/17Kantonsgericht16.02.2018
Regest
§ 329 Abs. 2 S. 2 HGB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Fiktion nur im Verfahren beim Bundesanzeigerverlag gilt und nicht im Verfahren beim Bundesamt für Justiz, wofür allein § 335 Abs. 6 HGB gilt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 32 T 83/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-16
Aktenzeichen: 32 T 83/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0216.32T83.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: HGB §§ 329 Abs. 2 S. 2, 335 Abs. 6 HGB
Leitsätze
§ 329 Abs. 2 S. 2 HGB ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Fiktion nur im Verfahren beim Bundesanzeigerverlag gilt und nicht im Verfahren beim Bundesamt für Justiz, wofür allein § 335 Abs. 6 HGB gilt.
Tenor
Auf die Beschwerde vom 11.04.2017 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 03.04.2017 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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