Landgericht Bonn, 2018-04-17, 17 O 146/17

17 O 146/17Kantonsgericht17.04.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 17 O 146/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-17

Aktenzeichen: 17 O 146/17

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0417.17O146.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002 Nr. L 271, S. 16; Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie) folgende Frage gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, die nach erklärtem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, dass der Anbieter dem Verbraucher über den Betrag hinaus, den er vom Verbraucher gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, auch Nutzungsersatz auf diesen Betrag zu zahlen hat?

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