Landgericht Bonn, 2018-04-24, 33 T 55/17

33 T 55/17Kantonsgericht24.04.2018

Regest

Kraft Rechtsformzwang wandelt sich die Kommanditgesellschaft im Fall des Wegfalls des einzigen Komplementärs in eine offene Handelsgesellschaft mit der Folge der zwingenden und unbeschränkbaren Haftung nach §§ 128, 130 HGB für alle entstandenen und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten um, wenn dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist, die Gesellschafter keinen neuen Komplementär aufnehmen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 33 T 55/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-24

Aktenzeichen: 33 T 55/17

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0424.33T55.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: §§ 161, 264a HGB

Leitsätze

Kraft Rechtsformzwang wandelt sich die Kommanditgesellschaft im Fall des Wegfalls des einzigen Komplementärs in eine offene Handelsgesellschaft mit der Folge der zwingenden und unbeschränkbaren Haftung nach §§ 128, 130 HGB für alle entstandenen und neu entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten um, wenn dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist, die Gesellschafter keinen neuen Komplementär aufnehmen oder die Liquidation nicht nachhaltig betreiben.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 13.02.2017 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 26.01.2017 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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