19 O 120/17•Landgericht Bonn, 2018-10-01, 19 O 120/17
Landgericht Bonn, 2018-10-01, 19 O 120/17
19 O 120/17Kantonsgericht01.10.2018
Regest
Die Haftung des Beförderers nach Art. 23 § 1 CIM setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Beförderer ein Beförderungsvertrag nach Art. 6 § 1 CIM besteht, denn es folgt aus Art. 1 § 1 CIM, dass die Vorschriften der CIM in personeller Hinsicht nur für die Parteien eines Beförderungsvertrags gelten. Es können jedoch die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf einen der CIM unterfallenden, grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag anzuwenden sein, wodurch auch der Eigentümer des beschädigten Trailers in den Schutzbereich des Beförderungsvertrages einbezogen sein kann.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 19 O 120/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-01
Aktenzeichen: 19 O 120/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:1001.19O120.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
Normen: CIM Art 23 § 1; CIM Art. 23 § 2; CIM Art. 1 § 1; CIM Art. 6 § 1; CIM Art. 27 § 1; CIM Art. 25 § 1; CIM Art. 32 § 1; BGB § 328
Leitsätze
Die Haftung des Beförderers nach Art. 23 § 1 CIM setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Beförderer ein Beförderungsvertrag nach Art. 6 § 1 CIM besteht, denn es folgt aus Art. 1 § 1 CIM, dass die Vorschriften der CIM in personeller Hinsicht nur für die Parteien eines Beförderungsvertrags gelten. Es können jedoch die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf einen der CIM unterfallenden, grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag anzuwenden sein, wodurch auch der Eigentümer des beschädigten Trailers in den Schutzbereich des Beförderungsvertrages einbezogen sein kann.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.435,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2,4% und der Beklagte zu 97,6% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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