Landgericht Bonn, 2018-11-23, 31 O 27/18

31 O 27/18Kantonsgericht23.11.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 31 O 27/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-23

Aktenzeichen: 31 O 27/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:1123.31O27.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherungen vom 22.11.2018 und vom 23.11.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung der Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR aufgegeben,

  1. den zur Kundennummer ###### eingerichteten Internetanschluss der Antragstellerin sofort wiederherzustellen,

  2. die Sperre der zur Kundennummer ###### bestehenden Festnetzanschlüsse der Antragstellerin sofort aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.