53 Sam 6b-B•Landgericht Bonn, 2019-01-14, 53 Sam 6b-B
Landgericht Bonn, 2019-01-14, 53 Sam 6b-B
53 Sam 6b-BKantonsgericht14.01.2019
Regest
Die Frist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schöffen von seiner Einberufung zu laufen. Nicht ausreichend ist die bloße Absendung oder der Zugang des gerichtlichen Schreibens, mit dem der Schöffe über die Einberufung informiert wird.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 53 Sam 6b-B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-14
Aktenzeichen: 53 Sam 6b-B
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0114.53SAM6B.B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Große Strafkammer
Normen: GVG §§ 35 Nr. 6; 53 Abs. 1; 77 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze
Die Frist des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schöffen von seiner Einberufung zu laufen. Nicht ausreichend ist die bloße Absendung oder der Zugang des gerichtlichen Schreibens, mit dem der Schöffe über die Einberufung informiert wird.
Tenor
Die Hilfsschöffin B. aus B. ist von der Schöffenliste zu streichen.
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