Landgericht Bonn, 2019-01-16, 53 Sam 6b-K

53 Sam 6b-KKantonsgericht16.01.2019

Regest

1. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 2. Von § 35 Nr. 7 GVG werden nur extreme Belastungen des Schöffen erfasst, die seine wirtschaftliche Existenz oder die eines Dritten ernstlich gefährden. Eine Anwendung der Vorschrift auf andere als wirtschaftliche Härten kommt nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 53 Sam 6b-K — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-16

Aktenzeichen: 53 Sam 6b-K

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0116.53SAM6B.K.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Große Strafkammer

Normen: GVG §§ 35 Nr. 7; 34 Abs. 1 Nr. 5; 53; 77 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

  1. Die Gründe, bei deren Vorliegen die Berufung in das Schöffenamt insgesamt abgelehnt werden kann, sind in § 35 GVG abschließend geregelt. Eine Ausweitung der Ablehnungstatbestände über die gesetzlich normierten Fälle hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

  2. Von § 35 Nr. 7 GVG werden nur extreme Belastungen des Schöffen erfasst, die seine wirtschaftliche Existenz oder die eines Dritten ernstlich gefährden. Eine Anwendung der Vorschrift auf andere als wirtschaftliche Härten kommt nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag der Schöffin vom 21.12.2018 auf Streichung von der Hauptschöffenliste wird abgelehnt.

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