53 Sam 6b-H3•Landgericht Bonn, 2019-03-25, 53 Sam 6b-H3
Landgericht Bonn, 2019-03-25, 53 Sam 6b-H3
53 Sam 6b-H3Kantonsgericht25.03.2019
Regest
Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind grundsätzlich nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Schöffen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, in der Verhandlung anwesend zu sein oder dieser intellektuell zu folgen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 53 Sam 6b-H3 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-25
Aktenzeichen: 53 Sam 6b-H3
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0325.53SAM6B.H3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Große Strafkammer
Normen: GVG §§ 33 Nr. 4, 52 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze
Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind grundsätzlich nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Schöffen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, in der Verhandlung anwesend zu sein oder dieser intellektuell zu folgen.
Tenor
Der Hauptschöffe H. aus H. ist von der Jugendhauptschöffenliste zu streichen.
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