Landgericht Bonn, 2019-03-25, 53 Sam 6b-H3

53 Sam 6b-H3Kantonsgericht25.03.2019

Regest

Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind grundsätzlich nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Schöffen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, in der Verhandlung anwesend zu sein oder dieser intellektuell zu folgen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 53 Sam 6b-H3 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-25

Aktenzeichen: 53 Sam 6b-H3

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0325.53SAM6B.H3.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Große Strafkammer

Normen: GVG §§ 33 Nr. 4, 52 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind grundsätzlich nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Schöffen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, in der Verhandlung anwesend zu sein oder dieser intellektuell zu folgen.

Tenor

Der Hauptschöffe H. aus H. ist von der Jugendhauptschöffenliste zu streichen.

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