Landgericht Bonn, 2019-03-28, 21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18

21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18Kantonsgericht28.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-28

Aktenzeichen: 21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0328.21KLS664JS23.14.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts

Tenor

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.04.2015 (22 KLs 20/14) i.V.m. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2017 (2 StR 526/15) des Diebstahls in neun Fällen und des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen für schuldig befunden worden.

Er ist deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt worden, von denen ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Es wird davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz des aus den Taten Erlangten anzuordnen, weil dem Ansprüche der Geschädigten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung entgegenstehen. Der Wert des im Vermögen des Angeklagten noch vorhandenen Erlangten beträgt 48.523,33 €.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittels und des auf die Zurückverweisung geführten Verfahrens, wobei die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren um 1/20 reduziert werden. Der Staatskasse werden 1/20 der für das Rechtsmittelverfahren angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Angewendete Vorschriften

(§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB)

§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.