21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18•Landgericht Bonn, 2019-03-28, 21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18
Landgericht Bonn, 2019-03-28, 21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18
21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18Kantonsgericht28.03.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-28
Aktenzeichen: 21 KLs - 664 Js 23/14 - 18/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0328.21KLS664JS23.14.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts
Tenor
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.04.2015 (22 KLs 20/14) i.V.m. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2017 (2 StR 526/15) des Diebstahls in neun Fällen und des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen für schuldig befunden worden.
Er ist deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt worden, von denen ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Es wird davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz des aus den Taten Erlangten anzuordnen, weil dem Ansprüche der Geschädigten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung entgegenstehen. Der Wert des im Vermögen des Angeklagten noch vorhandenen Erlangten beträgt 48.523,33 €.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsmittels und des auf die Zurückverweisung geführten Verfahrens, wobei die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren um 1/20 reduziert werden. Der Staatskasse werden 1/20 der für das Rechtsmittelverfahren angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften
(§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB)
§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung
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