Landgericht Bonn, 2019-08-12, 13 O 51/19

13 O 51/19Kantonsgericht12.08.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 13 O 51/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-12

Aktenzeichen: 13 O 51/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0812.13O51.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.310,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 29.05.2013, ab dem 28.02.2019 maximal jedoch in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Z 2.0 $$$ mit der Fahrzeug-Ident-Nr. $$$$$$#$$$$###### zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

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