Landgericht Bonn, 2019-08-23, 1 O 483/18

1 O 483/18Kantonsgericht23.08.2019

Regest

Zur Frage, ob ein Golfcart, das maximal 20 km/h erreichen kann, unter § 8 StVG zu subsumieren ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 1 O 483/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-23

Aktenzeichen: 1 O 483/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0823.1O483.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: BGB § 823 Abs. 1, StVG § 7, StVG § 8

Leitsätze

Zur Frage, ob ein Golfcart, das maximal 20 km/h erreichen kann, unter § 8 StVG zu subsumieren ist.

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.688,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 zu zahlen und den Kläger von den Kosten der X GbR gemäß Rechnung vom 16.08.2018 in Höhe von 563,23 EUR freizustellen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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