8 S 30/19•Landgericht Bonn, 2019-09-03, 8 S 30/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 8 S 30/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-03
Aktenzeichen: 8 S 30/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0903.8S30.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.843,92 EUR festgesetzt.
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