55 StVK - 900 Js 979/16 - 510/19•Landgericht Bonn, 2019-11-21, 55 StVK - 900 Js 979/16 - 510/19
Landgericht Bonn, 2019-11-21, 55 StVK - 900 Js 979/16 - 510/19
55 StVK - 900 Js 979/16 - 510/19Kantonsgericht21.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 55 StVK - 900 Js 979/16 - 510/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-21
Aktenzeichen: 55 StVK - 900 Js 979/16 - 510/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1121.55STVK900JS979.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
I.
Die in dem Urteil des Landgerichts W vom 16.06.2017, Az. ## Kls #/##, getroffene Anordnung, dass vor der Maßregel drei Jahre und sechs Monate zu vollziehen sind, wird aufgehoben (§ 67 Abs. 3 S. 1 StGB).
II.
Der Verurteilte wird in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen (§ 67a Abs. 2 S. 1 StGB).
Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich (weiterhin) nach den Vorschriften, die für die im Urteil des Landgerichts W vom 16.06.2017, Az. ## Kls #/##, angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelten (§ 67a Abs. 4 StGB).
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