24 Ks 7/19•Landgericht Bonn, 2019-12-03, 24 Ks 7/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 24 Ks 7/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-03
Aktenzeichen: 24 Ks 7/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1203.24KS7.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn als Schwurgerichtskammer
Tenor
-
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.Er wird deswegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
a. Auf den Adhäsionsantrag zu 1) wird der Angeklagte dem Grunde nach verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2019 zu zahlen.
b. Auf den Adhäsionsantrag zu 2) wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Mord vom 29.06.2019 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Anträge nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
c. Auf den Adhäsionsantrag zu 4) wird festgestellt, dass die Ansprüche der Adhäsionsklägerin aus den Adhäsionsanträgen zu 1) und 2) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.
d. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die gestellten Adhäsionsanträge abgesehen.
e. Die gerichtlichen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren trägt der Angeklagte.
f. Dieses Urteil ist – soweit darin über Adhäsionsanträge entschieden wurde – vorläufig vollstreckbar.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie seine eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 211 StGB
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