Landgericht Bonn, 2019-12-16, 8 T 52/19

8 T 52/19Kantonsgericht16.12.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 8 T 52/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-16

Aktenzeichen: 8 T 52/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1216.8T52.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten sowie des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 29.03.2019 in der Fassung vom 31.03.2019 gegen die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 25.03.2019 und 26.03.2019 (Az. 21 O 57/19) werden als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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