21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19•Landgericht Bonn, 2019-12-17, 21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19
Landgericht Bonn, 2019-12-17, 21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19
21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19Kantonsgericht17.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bonn — 21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-17
Aktenzeichen: 21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1217.21KLS920JS280.18R.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte T ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte M ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wobei er in einem Fall einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren drei Monaten
verurteilt.
Ein Betrag in Höhe von 13.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten T unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung.
Ein Betrag in Höhe von 12.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten M unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten T : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73, 73c StGB
für den Angeklagten M : §§ §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 53, 73, 73a Abs. 1, 73c StGB
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