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21 KLs - 930 Js 470/19 - 22/19•Landgericht Bonn, 2020-02-07, 21 KLs - 930 Js 470/19 - 22/19
21 KLs - 930 Js 470/19 - 22/19Kantonsgericht07.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-07
Aktenzeichen: 21 KLs - 930 Js 470/19 - 22/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0207.21KLS930JS470.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Der Angeklagte ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von
drei Jahren neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27, 52 StGB
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