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4 T 199/20•Landgericht Bonn, 2020-08-03, 4 T 199/20
Entscheidungsdatum: 2020-08-03
Aktenzeichen: 4 T 199/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:0803.4T199.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgericht
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.06.2020 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Kind des Schuldners C, geboren am ##.##.2007, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu bleiben hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
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