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31 T 203/20•Landgericht Bonn, 2020-10-23, 31 T 203/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-23
Aktenzeichen: 31 T 203/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1023.31T203.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Auf die Beschwerde vom 29.10.2019 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 04.10.2019 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in derselben Entscheidung aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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