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1 O 345/20•Landgericht Bonn, 2021-03-30, 1 O 345/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-30
Aktenzeichen: 1 O 345/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0330.1O345.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 9a StrWG NW, § 839 BGB, Art. 34 GG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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