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25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21•Landgericht Bonn, 2021-06-08, 25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21
25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21Kantonsgericht08.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 25 Ns - 790 Js 802/19 – 69/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0608.25NS8211.790JS802.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. kleine Strafkammer des Landgerichts
Normen: §§ 22, 23, 33 Abs. 1 und 2 KUG, 53, 54 StGB
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen worden und das Verfahren hier noch anhängig ist, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen zweier Straftaten nach § 33 KUG zu einer Gesamtgeldstrafe von
70 Tagessätzen zu je 40,00 €
verurteilt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeklagte ebenso zu tragen wie seine ihm darin entstandenen eigenen, notwendigen Auslagen.
Dies gilt nicht, soweit einzelne Vorwürfe gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. Insoweit werden die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten darin entstandenen eigenen, notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
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