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63 Qs 51/21•Landgericht Bonn, 2021-07-19, 63 Qs 51/21
63 Qs 51/21Kantonsgericht19.07.2021
1. Das Recht der Pflichtverteidigung schützt nicht das Kosteninteresse des Verteidigers. 2. Ist das Verfahren eingestellt, kommt eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht. 3. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung vor der Einstellungsentscheidung gestellt worden ist
Entscheidungsdatum: 2021-07-19
Aktenzeichen: 63 Qs 51/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0719.63QS51.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Große Strafkammer
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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