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32 T 629/19•Landgericht Bonn, 2021-11-29, 32 T 629/19
Entscheidungsdatum: 2021-11-29
Aktenzeichen: 32 T 629/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:1129.32T629.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Die Beschwerde vom 07.08.2019 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 21.06.2019 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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