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1 O 347/20•Landgericht Bonn, 2022-03-02, 1 O 347/20
Entscheidungsdatum: 2022-03-02
Aktenzeichen: 1 O 347/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0302.1O347.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 25.08.2021, Az.: 1 O 347/21, bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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