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1 O 425/19•Landgericht Bonn, 2022-12-14, 1 O 425/19
Entscheidungsdatum: 2022-12-14
Aktenzeichen: 1 O 425/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:1214.1O425.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1 Zivilkammer
Normen: BGB § 839; KHGG NRW § 12 ff.; GG Art 5 Abs. 3; BGB § 1004
für Recht erkannt:
Die Klage sowie die Widerklage und die Drittwiderklagen werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 2) zu 52 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) trägt die Beklagte zu 2).
Das Urteil ist für sämtliche Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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