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51 KLs 2/22 LG Bonn 900 Js 672/22 StA Bonn•Landgericht Bonn, 2023-01-20, 51 KLs 2/22 LG Bonn 900 Js 672/22 StA Bonn
51 KLs 2/22 LG Bonn 900 Js 672/22 StA BonnKantonsgericht20.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-20
Aktenzeichen: 51 KLs 2/22 LG Bonn 900 Js 672/22 StA Bonn
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0120.51KLS2.22LG.BONN9.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. große Strafkammer
Der Angeklagte ist der Störung der Totenruhe schuldig.
Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
– § 168 Abs. 1 Var. 2 StGB –
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