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4 T 177/23•Landgericht Bonn, 2023-06-12, 4 T 177/23
Entscheidungsdatum: 2023-06-12
Aktenzeichen: 4 T 177/23
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0612.4T177.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.05.2023 und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde vom 30.03.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.03.2023 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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