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17 O 232/17•Landgericht Bonn, 2024-01-21, 17 O 232/17
Entscheidungsdatum: 2024-01-21
Aktenzeichen: 17 O 232/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:0121.17O232.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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