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11 T 716/22•Landgericht Bonn, 2024-11-13, 11 T 716/22
Entscheidungsdatum: 2024-11-13
Aktenzeichen: 11 T 716/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2024:1113.11T716.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Die Beschwerde vom 30.08.2022 gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 15.08.2022 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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