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13 O 39/24•Landgericht Bonn, 2025-04-30, 13 O 39/24
13 O 39/24Kantonsgericht30.04.2025
Ein "A"-Nutzer, der seit Geltung der DSGVO alle Abfragen zu "optionalen Cookies" und den weiteren Einstellungen zu sogenannten Off-Site-Daten mit "negativ" beantwortet bzw. auf "negativ" gestellt hat, hat keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für die gleichwohl - im eingeschränkten Umfang - an A übertragenen Off-Site-Daten, soweit er nicht vorträgt, worin ein immaterieller Schaden konkret begründet sein soll. Ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch steht ihm nur im Fall hinreichender Konkretisierung bzw. Substantiierung der betreffenden Klageanträge zu.
Entscheidungsdatum: 2025-04-30
Aktenzeichen: 13 O 39/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0430.13O39.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13 O 39/24
Normen: BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2, DSGVO Art. 4 Nr. 11, 6 Abs. 1 , 7, Art. 9, 17
Ein "A"-Nutzer, der seit Geltung der DSGVO alle Abfragen zu "optionalen Cookies" und den weiteren Einstellungen zu sogenannten Off-Site-Daten mit "negativ" beantwortet bzw. auf "negativ" gestellt hat, hat keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz für die gleichwohl - im eingeschränkten Umfang - an A übertragenen Off-Site-Daten, soweit er nicht vorträgt, worin ein immaterieller Schaden konkret begründet sein soll.
Ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch steht ihm nur im Fall hinreichender Konkretisierung bzw. Substantiierung der betreffenden Klageanträge zu.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
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