17 O 48/02•Landgericht Bochum, 2002-04-03, 17 O 48/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 17 O 48/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-03
Aktenzeichen: 17 O 48/02
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:0403.17O48.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Tenor
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Schaufensterscheibe unter blickdichter Abklebung des Schaufensters zu werben mit Hinweisen wie
"Waschmaschinen, Herde, Kühlschränke zum Discount-Preis.
10 % 20 % 30 %.
Handeln Sie mit uns!"
und/oder derartig angekündigte Verkäufe durchzuführen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.