Landgericht Bochum, 2003-02-03, 10 T 112/02

10 T 112/02Kantonsgericht03.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 10 T 112/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-03

Aktenzeichen: 10 T 112/02

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2003:0203.10T112.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Be-schwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwer-deverfahren werden zurückgewiesen.

Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

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